Nach § 21 Abs. 2 Bundesjagdgesetz darf Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rakelwild nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen ist.
Gemäß der Entscheidung des Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz vom 29.11.2018 wurde hinsichtlich der Abschussplanung für Schalenwild eine Sonderregelung für den Landkreis MSE im Sinne einer Erprobungsphase zugelassen.
Wir haben alle Abschussplan Varianten in das Revierprogramm eingearbeitet.
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